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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,118
BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,118)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1951 - IV ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,118)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Trennung - Äußerer Zwang - Häusliche Gemeinschaft - Lebensbedingungen - Räumliche Trennung

  • archive.org (Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1567
    Trennung der Ehegatten

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 279
  • NJW 1952, 543
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 25.11.2011 - L 7 SO 194/09

    Sozialhilfe - keine Hilfe zur Pflege - nicht getrennt lebende Ehegatten aufgrund

    Der Senat hat damals im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1567 Abs. 1 BGB (BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 - NJW 1952, 543; OLG Hamm, 12.06.1989 - 4 UF 221/88 - FamRZ 1990, 166) als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung nach dem Bundessozialhilfegesetz (grundlegend: BVerwG, 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344; dem folgend: LSG NRW, 28.6.2007 - L 20 B 37/07 SO ER - FEVS 59, 42) ließen es für die Annahme eines Getrenntlebens nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft (mehr) bestehe.
  • LSG Hessen, 29.07.2008 - L 7 SO 133/07

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - getrennt lebende Ehegatten aufgrund stationärer

    21 Sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1567 Abs. 1 BGB (BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 - NJW 1952, 543; OLG HV., 12.6.1989 - 4 UF 221/88 - FamRZ 1990, 166) als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Regelung (grundlegend: BVerwG, 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344; dem folgend: LSG NRW, 28.6.2007 - L 20 B 37/07 SO ER - FEVS 59, 42) lassen es nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft besteht.
  • BVerwG, 27.04.2004 - 2 WD 4.04

    Umzug; Umzugswilligkeit; gemeinsame Wohnung; häusliche Gemeinschaft;

    Von den dargelegten Kriterien ist auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft im Rahmen des damaligen § 122 Abs. 1 BBG ausgegangen, wobei er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum damaligen § 48 EheG zurückgriff, die zum Getrenntleben den klar erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten forderte, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr fortzusetzen (Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG 6 C 35.64 - <BVerwGE 23, 52 [54 f.] = Buchholz 232 § 122 BBG Nr. 2 mit Verweis auf BGHZ 4, 279; 38, 266>) und die daher auch bei der Heimunterbringung eines Ehegatten, auch wenn diese länger als zwei Jahre dauern sollte, die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ohne nach außen erkennbaren Willen verneinte.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.1952 - IV ZB 79/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,236
BGH, 04.02.1952 - IV ZB 79/51 (https://dejure.org/1952,236)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1952 - IV ZB 79/51 (https://dejure.org/1952,236)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1952 - IV ZB 79/51 (https://dejure.org/1952,236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer zwangsweisen Unterbringung in einer Nervenklinik - Landesgesetzliche Regelung in der Hansestadt Bremen für die Erlassung von richterlichen Entscheidungen - Landesgesetzliche Regelung in der Hansestadt Bremen zur Fällung von Verfahrensvorschriften - Das ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 46
  • NJW 1952, 543
  • DVBl 1952, 411
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1951 - IV ZB 24/51

    Wertpapierbereinigung. Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 04.02.1952 - IV ZB 79/51
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich deswegen bei diesen Verfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 FGG handelt oder ob dazu nur Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts zu rechnen sind (vgl den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Juli 1951 - IV ZB 24/51).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    § 47 Satz 2 HSOG begegnet im Blick auf Art. 104 GG auch nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil er das Verfahren, in dem der Richter über die Zulässigkeit des Gewahrsams entscheidet, nicht näher regelt und daher insoweit - wie es gefestigter Auffassung von Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. BVerwGE 1, 229 [233]; BGHZ 5, 46 [51]; VG Freiburg, Beschluß vom 22. Dezember 1950, DVBl. 1951, S. 313 [315 f.]; Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 1958, Art. 104 Rdnr. 31; H. J. Wolff, Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen, DÖV 1951, S. 313 [315]) - die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind.
  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

    In dem Beschluß BGH IV ZB 79/51 vom 4. Februar 1952 (NJW 52, 543), dem der erkennende Senat darin beitritt, ist näher ausgeführt, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GrundG gelte nur für nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenes Recht; früher erlassene Gesetze seien nicht des wegen kraftlos geworden, weil sie das einzuschränkende Grundrecht nicht nennen (ebenso BVerfG NJW 53, 497).
  • BGH, 30.03.1955 - IV ZB 23/55

    Zwangsunterbringung durch Vormund

    Es reicht dabei aus, daß das Gesetz - sei es ein Bundes- oder ein Landesgesetz - bestimmt, daß die Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, zum mindesten ist in solchen Fällen § 28 FGG entsprechend anzuwenden (BGHZ 5, 46 [52]; vgl. auch Keidel FGG 6. Aufl. § 1 Anm. 1 und § 28 Anm. 3 zu c S. 310).

    Der Senat, der sich in der in BGHZ 5, 46 f abgedruckten Entscheidung dahin ausgesprochen hat, dass Art. 104 Abs. 2 geltendes Recht sei, auch wenn die dort vorgesehene nähere gesetzliche Regelung noch nicht erfolgt sei, hat zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen.

  • BGH, 14.10.1954 - IV ZB 52/54

    Zwangsunterbringung in Anstalt

    Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats, die in dem in BGHZ 5, 47 [BGH 04.02.1952 - IV ZB 79/51] veröffentlichten Beschluß enthalten sind, verwiesen.

    Sie ermächtigt nicht, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen, die das Recht zu Eingriffen in die persönliche Freiheit begründen (vgl den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Februar 1952 IV ZB 79/51 = BGHZ 5, 47 [BGH 04.02.1952 - IV ZB 79/51]).

  • BGH, 16.11.1956 - I ZR 150/54

    Lieferung von Arzneimitteln an Drogisten

    Dies gilt nicht nur für die Angabe des die Einschränkung eines Grundrechtes enthaltenden Artikels (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GrundG; BVerfGE 2, 121 = NJW 1953, 497; BVerfG Beschluß vom 25. Mai 1956 - 1 , BvR 190/55; BGHZ 5, 46 [54]), sondern für jedes Formerfordernis, unter dem das gesetzte Recht steht (vgl. Gutachten des erkennenden Senats I VRG 11/52, BGHZ 9, 390 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52] [398]).
  • BGH, 07.09.1956 - 1 BJs 182/55

    Öffnung von Postsendungen aus der sowjetischen Besatzungszone durch Beamte der

    Da es sich um Recht handelt, das vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffen worden ist, bedarf es auch nicht des weiteren Erfordernisses nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GrundG (BGHZ 5, 46, 54 f) [BGH 04.02.1952 - IV ZB 79/51] .
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 226/51

    Beamtenansprüche in Hessen

    Auch die im ersten Teil des Grundgesetzes niedergelegten Grundrechte, deren unmittelbare Anwendbarkeit nach Art. 1 Abs. 3 GrundG ausser Frage steht (so insbesondere Art. 3), und Art. 104 GrundG, der die Voraussetzungen der Entziehung der in Art. 2 Abs. 2 garantierten Freiheit der Person regelt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 46) ebenfalls unmittelbar bindende Wirkung hat, geben vielfach in ihrer Fassung auch keine präziseren Maßstäbe als der Art. 33 Abs. 5 GrundG.
  • BVerwG, 12.11.1954 - I C 11.53

    Rechtsmittel

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinemBeschluß vom 4. Februar 1952 - IV ZB 79/51 - (DÖV 1952 S. 406) Art. 19 Abs. 4 GG für die Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 GG entsprechend angewandt und die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt, Art. 19 Abs. 4 GG trägt jedoch subsidiären Charakter.
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
    lieh dem Grundgesetz widerspricht (vgl. BVerfGE 2, 307, 330 ff; BGHZ 5, 46, 54/55; Hamann, GG 2. Aufl. zu Art. 123 unter B Siff.4 und zu Art. 129 unter B Ziff. 10 - 12).Da der Ausschluß der Haftung des Staates oder des Dienstherrn für schuldhaft pflichtwidriges Handeln seiner Eeamten aber, wie bereits erwähnt, dem Art. 34 GG nicht wider spricht, gilt entgegen der Ansicht der Revision auch 5 41 Abs. 5 FO nach wie vor als materielles Recht weiter (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 31"Januar 1952 in LM § 256 ZPO Hr. 5).
  • BGH, 20.07.1960 - 2 StR 590/59

    Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Unterwerfungsverhandlungen nach § 445

    Anzuwenden ist das Verfahren, das seiner Natur nach für die in Frage stehende Aufgabe am besten geeignet ist und in dem ähnliche Aufgaben schon kraft gesetzlicher Bestimmung zu erledigen sind (BGHZ 5, 50 f [BGH 04.02.1952 - IV ZB 79/51]).
  • BayObLG, 09.04.1987 - BReg. 3 Z 159/86

    Rechtswirksamkeit der Namensänderung bei im Zweiten Weltkrieg vom Reichsminister

  • BayObLG, 20.07.1979 - BReg. 1 Z 119/78

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Sachentscheidung wegen Unterlassung der

  • BVerwG, 12.11.1954 - I C 33.53

    Rechtsmittel

  • BDH, 10.03.1964 - I DV 9/63

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,302
BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51 (https://dejure.org/1951,302)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51 (https://dejure.org/1951,302)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1951 - IV ZR 33/51 (https://dejure.org/1951,302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 182
  • NJW 1952, 543
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.05.1951 - IV ZR 34/50

    Wiederholung der Heimtrennungsklage

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
    Insoweit kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100] verwiesen werden, durch die der in OGHZ 1, 119 [126, 127] vertretene Standpunkt gebilligt worden ist.

    Werden neue Tatsachen nur zu dieser Frage vorgetragen, so widerspricht es dem Sinn des § 616 ZPO, auch die Teile des früheren Verfahrens neu aufzurollen, für die keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die - allein oder im Zusammenhang mit früher vorgebrachten Klaggründen - auf die Entscheidung jener Teile hätten Einfluss haben, können (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]).

  • BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50

    Ehescheidung bei Widerspruch

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
    Der Versorgungsgedanke wiederum kann, wie der Senat schon in seiner grundlegenden Entscheidung in BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [92] zum Ausdruck gebracht hat, bei der Prüfung, ob die Ehe aufrechtzuerahlten ist, eine berechtigte Rolle spielen, weil der gemeinsame Existenzkampf ein Teil des Ehegelöbnisses und der Lebensgemeinschaft der Eheleute ist.
  • BGH, 04.10.1951 - IV ZR 48/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
    Im einzelnen wird zur Begründung auf das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 48/50 - Bezug genommen, das zum Abdruck bei Lindenmaier-Möhring, Das Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, vorgesehen ist.
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 109/54

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofes kann in solchem Falle ein neues Scheidungsbegehren aus § 48 EheG nicht allein darauf gegründet werden, dass die Eheleute seit dem Abschluss des ersten Scheidungsprozesses weiterhin drei Jahre oder noch länger voneinander getrennt gelebt haben (OGHZ 1, 119 [124]; OGH JR 1950, 241; BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100]; 4, 182 [183]; a.A. RGZ 164, 249 [252]; 165, 125 [128]).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats davon aus, dass eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht zu erfolgen hat, wenn der mit einer früheren Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Kläger neue rechtserhebliche Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vorbringt (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]; 4, 182 [184]; 8, 118 [122]; BGH LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 3).

  • BGH, 23.04.1955 - IV ZR 192/54

    Rechtsmittel

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]; 4, 182 [184]; 8, 118 [122]; LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 3; FamRZ 1955, 98 [99, 100]).

    Das Berufungsgericht geht in dem vorliegenden Verfahren auch in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist, nicht schon deshalb anders als im Vorprozeß beurteilt werden darf, weil seit der damaligen Klagabweisung weitere drei Jahre vergangen sind, in denen die Parteien getrennt lebten (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100]; 4, 182 [183]; FamRZ 1955, 98 [99]).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 82/51

    Rechtsmittel

    Daß ein rechtskräftig abgewiesener Ehescheidungskläger mit einem neuen Vorbringen lediglich zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine erneute Prüfung der Schuldfrage, also der Zulässigkeit des Widerspruchs, nicht erreichen kann, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BGHZ 2, 100 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]; Urt vom 4.10.51 - IV ZR 48/50; u. Urt v. 13.12.51 - IV ZR 33/51).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51 ausgesprochen hat, bestände sonst die Gefahr, daß die Schuldfrage bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs eine andere Beantwortung finden könnte als bei der Prüfung seiner Beachtlichkeit und daß neues - wenig oder überhaupt nicht erhebliches - Vorbringen dem Kläger entgegen dem Sinn des § 616 ZPO im neuen Scheidungsstreit auf Grund seines früheren Sachvortrages oder auf Grund von Tatsachen, die er bereits in dem früheren Verfahren geltendmachen konnte, zu einem Scheidungsurteil verhelfen könnte.

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 101/52

    Wiederholung der Heimtrennungsklage

    Es trat damit auch nicht in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht stattfindet, wenn der mit einer Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Ehegatte zur Begründung einer weiteren Scheidungsklage neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend macht (BGHZ 4, 182; Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 48 EheG).
  • BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52

    Rechtsmittel

    Es sieht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1951 IV ZR 33/51 (BGHZ 3, 135), in dem ausgesprochen ist, dass das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht.
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 122/53

    Rechtsmittel

    Da bereits im Vorprozess ein alleiniges Verschulden des Klägers festgestellt worden ist, so ist, wenn nur neue Tatsachen hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend gemacht werden, die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, nicht zu prüfen (vgl. BGHZ 4, 182 f [184]).
  • BGH, 10.07.1968 - IV ZR 598/68

    Rechtsmittel

    Vielmehr widerspricht es nach der Rechtsprechung des früheren IV. (jetzt IX.) Zivilsenats dem Sinn und Zweck des § 616 ZPO, wenn das Gericht in dem Falle, daß beachtliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht hervorgetreten sind, gehalten wäre, die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs neu zu prüfen (vgl. BGH LM EheG § 48 Abs. 1 Nr. 3, BGHZ 2, 98, 101 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]; 4, 182, 184 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 33/51]; ebenso BGB - RGRK 10./11. Aufl. EheG § 41 Anm. 122, Erman/Ronke 4. Aufl. EheG Anm. 3 a vor § 49, Soergel/Vogel 9. Aufl. EheG § 48 Anm. 37, Rosenberg Lehrbuch 9. Aufl. § 161 III 4 S. 810).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 78/52

    Rechtsmittel

    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 182; Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 48 EheG) und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
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